Benennungspflicht Datenschutzbeauftragter bei Kleinstunternehmen

Das Gutachten des Netzwerks Datenschutzexpertise untersucht, wann ein Ein-Personen- oder ein sonstiges Kleinstunternehmen, das sensitive Daten, z. B Gesundheitsdaten, verarbeitet, faktisch von der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten befreit sein kann.

Dies ist immer der Fall, wenn die Benennung unzumutbar wäre, weil ein Datenschutzbeauftragter in Bezug auf die realen Datenschutzrisiken aus ökonomischer Sicht unverhältnismäßig ist.