Bestellung öffentlicher Datenschutzbeauftragter

Die Auswahl und der Bestellungsprozess der Datenschutzbeauftragten – gemäß der Terminologie der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der „Mitglieder der Aufsichtsbehörden“ – weisen in Deutschland Defizite auf: Die Verfahren sind intransparent und dadurch demokratisch unzureichend legitimiert.

Die in Art. 53 Abs. 1, 2 DSGVO vom EU-Recht formulierten Anforderungen werden im deutschen Recht nicht genügend umgesetzt. Dies führt dazu, dass Ernennungen des Bundes- und der Landesbeauftragten rechtlich und politisch angreifbar sind.

In den Gutachten und Stellungnahmen des Netzwerks Datenschutzexpertise wird die Rechtslage und die bisherige Praxis in Deutschland dargestellt. Hieraus werden für das künftige Vorgehen Vorschläge abgeleitet.