Bestellung öffentlicher Datenschutzbeauftragter

Die Auswahl und der Bestellungsprozess der Datenschutzbeauftragten – gemäß der Terminologie der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der „Mitglieder der Aufsichtsbehörden“ – weisen in Deutschland Defizite auf: Die Verfahren sind intransparent und dadurch demokratisch unzureichend legitimiert. Dies ist sowohl in den Ländern wie auch auf Bundesebene der Fall.

Die in Art. 53 Abs. 1, 2 DSGVO vom EU-Recht formulierten Anforderungen werden im deutschen Recht nicht genügend umgesetzt. Dies führt dazu, dass Ernennungen des Bundes- und der Landesbeauftragten rechtlich und politisch angreifbar sind.

In Gutachten, Stellungnahmen und Presseerklärungen des Netzwerks Datenschutzexpertise werden die Rechtslage und die bisherige Praxis in Deutschland dargestellt.